Satzung durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 17. Oktober 1996.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung Rheinland-Pfalz e.V." ( LAG-SB)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz. Er ist in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Mainz einzutragen.
3. Die Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Rheinland-Pfalz
e.V. beantragt die Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft
Schuldnerberatung e.V. in Kassel.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, in Rheinland-Pfalz gemeinnützige
Organisationen, Einrichtungen und Projekte sowie deren
Mitarbeiter die sich mit Schuldnerberatung befassen,
zu unterstützen, zu stärken und zu fördern.
2. Der Verein ist überkonfessionell und überparteilich.
3. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des
Vereinsziels geeignet erscheinenden Maßnahmen
durch.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils
gültigen Fassung.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei der Auflösung des Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens:
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Landesarbeitsgemeinschaft können
werden a) juristische Personen;
in Rheinland-Pfalz eingetragene und gemeinnützige
Vereine, Körperschaften des öffentlichen Rechts
und andere, den Vereinszweck unterstützende Institutionen;
b) natürliche Personen; die Stimme ist nicht übertragbar.
2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen
Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Die Mitgliedschaft
endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber
dem Verein oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt
aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres
möglich.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt
zur Anerkennung der Satzung.
4. Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des
Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem
Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt,
so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des
Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den
die nächste Mitgliederversammlung entscheidet,
zu der der Betroffene wie ein Mitglied zu laden ist.
§ 5 Beiträge
Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben
werden. Die Mitgliederversammlung beschließt gegebenenfalls
eine Beitragsordnung.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung kann
einen Beirat beschließen
Die Organe können sich zur Regelung ihrer Aufgaben
eigene Geschäftsordnungen geben die der Mitgliederversammlung
zur Kenntnis zu geben sind.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal
im Geschäftsjahr vom Vorstand einberufen. .
2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,
wenn der fünfte Teil (20%) der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt.
3. Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben an alle
Mitglieder, das mindestens 21 Tage vor dem Zeitpunkt
der Mitgliederversammlung abgesandt sein muss. Mit der
Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig
ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Vereinsmitglieder, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
5. Das Rechnungswesen des Vereins ist vor jeder Jahresmitgliederversammlung
durch die Kassenprüfer zu prüfen. Der Prüfungsbericht
ist der Mitgliederversammlung zu erstatten.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt über
die Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht
in die Zuständigkeit des Vorstandes gehören.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere Beschlüsse
über den Geschäftsführungsbericht des
Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Haushalts- und
Stellenplan für das kommende Geschäftsjahr,
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins,
die Wahl und Abberufung des Vorstandes, die Wahl zweier
Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören
und die auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
sowie gegebenenfalls über die Höhe des Mitgliederbeitrages.
7. Soweit das Gesetz und die Satzung nichts anderes
bestimmen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme,
das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
8. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt.
Werden jedoch mehr Kandidaten benannt, als Vorstandssitze
zu besetzen sind, so sind diejenigen gewählt, die
im Verhältnis untereinander die meisten der abgegebenen
gültigen Stimmen ( = relative Mehrheit) erhalten.
Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
9. Über jede Mitgliederversammlung
ist ein Protokoll zu führen Das Protokoll muss
von dem Protokollführer/ der Protokollführerin
und dem Leiter/ der Leiterin der
Versammlung unterzeichnet werden. Es muss Ort und Zeit
der Versammlung, Zahl der erschienenen Mitglieder und
den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen ausweisen.
Von der Mitgliederversammlung gefasste Beschlüsse
sind wörtlich zu protokollieren.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und führt
insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand besteht aus 3 oder 5 Mitgliedern. Hauptamtliche
Mitarbeiter können nicht Mitglieder des Vorstandes
sein.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
2 Jahre gewählt. Wiederwahl und Nachwahl sind möglich.
3. Er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt,
bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Die Vorstandsmitglieder sind im Sinne des § 26 BGB jeweils zu zweit vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich;
nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Der Vorstand
hat die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit; Sorgsamkeit
und Sparsamkeit zu beachten.
6. Vorstandssitzungen finden mindestens dreimal jährlich
statt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt.
7. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder auf der Sitzung anwesend sind.
9. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
10. Zu seiner Beratung kann der
Vorstand Beiräte berufen.
§ 9 Beurkundungen von Beschlüssen
Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen
gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied
zu unterzeichnen. Der Schriftführer wird jeweils
bestimmt.
§ 10 Satzungsänderung
und Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern,
ist eine 2/3-Mehrheit, zur Auflösung des Vereins
eine 3/4-Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen
müssen die vorgeschlagenen Änderungen der
Einladung beiliegen. Zur Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins bedarf es der Ankündigung
durch einen eingeschriebenen Brief.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen
der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V.
mit Sitz in Kassel zu übertragen.
§ 11 Errichtung der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
am 17. Oktober 1996 beschlossen und tritt mit der Eintragung
in das Vereinsregister in Kraft.
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